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Aktuelle Hinweise zur Additionspflicht der Planungsleistungen

Aktuell wurden zwei Rundschreiben zur Additionspflicht der Planungsleistungen der Bayerischen Ministerien veröffentlicht:

  • Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 18.12.2023
  • Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration (StMI) vom 31.01.2024

Diese Rundschreiben finden Sie unter folgendem Link: https://www.stmi.bayern.de/kub/kommunale_vergaben/
(dort und „Dokumente zu Grundsatzfragen“ – Architekten- und Ingenieurleistungen)

 

Das StMB führt explizit aus, dass es bezüglich der Additionspflicht auf eine funktionale Betrachtung ankommt. Nach der EuGH-Rechtsprechung bestehe eine Additionspflicht dann, wenn ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen den Planungsleistungen bestehe. Grundsätzlich seien jedoch die unterschiedlichen Planungsleistungen im Rahmen eines Bauprojekts mit Blick auf ihre jeweilige konkrete Funktion einzeln zu betrachten.

Sofern die Planungsleistungen lückenlos aufeinander abgestimmt und optimiert sein müssen, um eine Einheit ohne Schnittstellen zu bilden, bestehe ein derartiger enger funktionaler Zusammenhang. Hier werden konkrete Beispiele aufgeführt (hochtechnische Gebäude, Ingenieurbauwerke, Hallenbad, Rechenzentrum). Zumeist würden in solchen Fällen auch gleichzeitig technische Gründe im Sinne von § 97 Abs. 4 S. 3 GWB vorliegen, die die Zusammenfassung der Leistungen und dadurch eine Vergabe an einen (Teil-)Generalplaner ermöglichen.

Explizit führt das StMB aus: „Die ansonsten in vielen Leistungsbildern der HOAI bestehende Verpflichtung der Planer zur Integration der Planungsleistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter allein führt dagegen nach unserem Verständnis noch nicht zu einem derart engen funktionalen Zusammenhang und damit nicht zu einer Additionspflicht. Denn die (einfache) Verpflichtung zur Integration bedeutet noch nicht, dass die Planungsleistungen in obigem Sinne lückenlos aufeinander abgestimmt und optimiert sowie einheitlich ohne Schnittstellen sein müssen.“

Zudem werden Leistungen aufgelistet, die grundsätzlich (also auch bei sonstigem funktionalem Zusammenhang der übrigen Leistungen) nicht zu addieren sind, wie Machbarkeitsstudien, Bedarfsermittlungen usw.

Es wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass diese Hinweise ausschließlich für die Fördermaßnahmen des Freistaates Bayern gelten. Bei anderen Fördergebern sei eine Abstimmung mit dem Fördergeber vorzunehmen, bei EU-Fördermitteln sei in jedem Falle aufgrund der Ansicht der EU-Kommission eine Addition vorzunehmen

Ein etwaiges 20%-Kontingent sei zu Beginn der Maßnahme zu bilden. Zudem müsse auch eine Dokumentation im Vergabevermerk erfolgen, aus welchem Grund eine Addition der Auftragswerte unterblieben ist.

Das StMI erklärt obige Ausführungen bei der Prüfung durch kommunale Auftraggeber, ob eine Additionspflicht besteht oder nicht, für anwendbar. Die Erläuterungen könnten zur Beurteilung herangezogen werden. Auch hier wird nochmals explizit auf die Dokumentationspflicht verwiesen.

Der in der Begründung zur Änderungsverordnung vorgeschlagene Weg, die Planungs- und Bauleistungen gemeinsam zu betrachten, wird hingegen nicht umfassend gefolgt. Diese Möglichkeit gelte nur bei funktionaler Ausschreibung, also wenn ein einheitlicher Gesamtauftrag von Bau- und Planungsleistungen an denselben Auftragnehmer vergeben werden soll. Bei getrennter Vergabe sollten die Leistungen auch getrennt voneinander betrachtet werden.

Auch hier erfolgt nochmals der explizite Hinweis, dass bei EU-Fördermitteln eine Additionspflicht besteht.

Bezüglich Fördermaßnahmen durch den Freistaat Bayern, bei denen die aktuellen ANBest-K zur Auflage gemacht werden, sei nur eine (unzulässige) Direktvergabe förderschädlich.

Auch wird mitgeteilt, dass die Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV keinesfalls dazu führt, dass bereits geschlossene Verträge aufgehoben werden müssten oder bereits vereinbarte Leistungen nicht mehr erbracht werden dürften. Bei Ermittlung des Schwellenwertes seien bei Vergabe der noch ausstehenden Leistungen die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits eingeleiteten oder abgeschlossenen Planungsvergaben in die Ermittlung des Auftragswerts nicht einzubeziehen.

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