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AKTUELLER HINWEIS: Streichung § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV

Am 23.08.2023 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 222 vom 23.08.2023) die „Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ verkündet. Gemäß Artikel 5 tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft, somit am 24.08.2023.

In Artikel 1 – Änderung der Vergabeverordnung ist in Nr. 2 festgelegt: „§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben“.

Die Streichung dieses Satzes führt somit dazu, dass ab 24.08.2023 nunmehr noch strenger geprüft werden muss, ob in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität der Teilleistungen (also der unterschiedlichen Leistungsbilder) vorhanden ist. Eine derartige Kohärenz und funktionale Kontinuität dürfte wohl überwiegend zu bejahen sein, sodass künftig alle Planungsleistungen für die Schwellenwertberechnung zu addieren sind. Ggf. können Vorarbeiten, wie Bodengutachten oder Machbarkeitsstudien gesondert betrachtet werden.

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