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Sanktionen gegen Russland – Berücksichtigung bei Öffentlichen Aufträgen

Seit 09. April 2022 ist es öffentlichen Auftraggebern verboten, Aufträge an Bieter mit einem Bezug zu Russland zu vergeben. Auch bereits bestehende Verträge dürfen spätestens ab 11.10.2022 nicht mehr erfüllt werden. Sofern entsprechende Subunternehmer (zu mehr als 10% des Auftragswertes) eingesetzt sind, müssen diese ausgetauscht werden bzw. Verträge mit russischen Auftragnehmern gekündigt werden.

Ein Bezug zu Russland besteht

a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,

b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 Prozent,

c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutreffen.

Bei aktuellen Vergabeverfahren soll eine entsprechende Eigenerklärung der Bewerber/Bieter angefordert werden, dass keiner der oben aufgeführten Aspekte zutreffend ist.

Sofern keine besondere Ausnahme (gem. Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) besteht, dürfen somit keine Zuschläge mehr an russische Unternehmen bzw. an Unternehmen mit russischer Beteiligung/Kontrolle vergeben werden und laufende Verträge müssen geprüft werden, ob diese ggf. zu beenden sind. Auch hierzu kann eine Eigenerklärung der Vertragspartner eingeholt werden.

Diese Regelungen gelten vorerst für den Oberschwellenbereich, eine Anwendung im Unterschwellenbereich wird derzeit noch geprüft.

Weitere Informationen können dem Erlass vom 14.04.2022 des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen entnommen werden, dem auch ein Muster zur Eigenerklärung beigefügt ist.

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