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Corona-Krise: Rechtsfragen bei der Abwicklung von Bauprojekten

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinflussen mit wachsender Dynamik natürlich auch die Abwicklung von Bauprojekten.

Wie ist rechtlich damit umzugehen, wenn

  • die Baufirma erklärt, sie könne nicht weiterarbeiten, weil Personal nicht mehr in ausreichendem Maß zur Verfügung steht?
  • die Baufirma nicht weiterarbeiten kann, weil Ausführungspläne fehlen, die der Architekt infolge Personalmangel oder Quarantäne nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann?
  • die Bauleitung ausfällt, so dass notwendige Koordinationsmaßnahmen auf der Baustelle nicht mehr durchgeführt werden können?
  • die Baufirma die Arbeit einstellt, weil notwendige Materialien nicht beschafft werden können?
  • Der Bauherr notwendige Entscheidungen nicht treffen kann, so dass der Planer behindert ist?
  • Die Schließung der Baustelle behördlich angeordnet wird?

Die Krise als solche ist sicher ein Fall „höherer Gewalt“. Dies bedeutet aber nicht, dass Auftraggeber und Auftragnehmer sich in jedem Fall bei Störungen des Bauablaufs auf „höhere Gewalt“ berufen können, vielmehr ist von Fall zu Fall zu prüfen, welche Auswirkungen die Krise in der konkreten Situation hat. Der bloße Hinweis auf die Corona – Pandemie und die vorsorgliche Arbeitseinstellung reichen also nicht.

Notwendig ist in jedem Fall, dass derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft und daraus Rechtsfolgen herleiten möchte, die Kausalität substantiiert darlegt und im Streitfall beweisen kann. Dies gilt für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen.

Mögliche Rechtsfolgen der Krise können sein:

  • Bauzeitverlängerungen ?

Die Corona – Pandemie erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B.

Danach werden Ausführungsfristen verlängert, wenn die Behinderung verursacht ist durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

Voraussetzung für die Verlängerung von Ausführungsfristen ist aber, dass ein Tatbestand der Behinderung vorliegt. Dies muss in jedem Einzelfall, bei jeder Behinderungsanzeige geprüft werden. Derjenige, der sich darauf beruft, dass er durch die Corona – Pandemie in der Ausführung behindert ist, hat darzulegen und gegebenenfalls (in einem späteren Streitfall) auch zu beweisen, dass und inwiefern er in der Ausführung seiner Leistungen behindert war und welche Auswirkungen dies auf die beanspruchte Fristverlängerung hat.

Beruft sich beispielsweise ein Auftragnehmer darauf, dass er das benötigte Baumaterial nicht beschaffen kann, so muss er darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, welche Anstrengungen er tatsächlich unternommen hat, das Material, gegebenenfalls bei einem anderen Lieferanten, zu beschaffen.

Beruft sich ein Auftragnehmer darauf, dass seine Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen können, so hat er auch darzulegen und gegebenenfalls (in einem späteren Streitfall) nachzuweisen, dass kein Ersatz durch von Reisebeschränkungen nicht betroffenen inländischen Arbeitnehmern möglich war. Nachdem der Bauvertrag von Kooperationspflichten und dem Rücksichtnahmegebot geprägt ist, ist ein Auftragnehmer beispielsweise verpflichtet, dringend notwendige Arbeiten, die zur Abwehr von Gefahren oder Schäden erforderlich sind, durch eine Umsetzung seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Er muss also dann verfügbares Personal von anderen Baustellen abziehen und an anderer Stelle einsetzen.

  • Finanzielle Ansprüche ?
  • 6 Abs. 6 VOB/B ?

Die Regelungen über die Behinderung und Unterbrechung der Ausführung nach § 6 VOB/B sehen finanzielle Ansprüche nur für den Fall vor, dass die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten ist. Für diesen Fall können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, was hier aber ausscheidet, da höhere Gewalt vorliegt.

  • 2 Abs. 5 VOB/B ?

Anordnungen des Auftraggebers können gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dazu führen, dass für im Vertrag vorgesehene Leistungen „ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr – oder Minderkosten zu vereinbaren“ ist.

Trifft der Auftraggeber keine Anordnungen, scheiden demnach Ansprüche des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 5 VOB/B aus.

Bloße Erschwernisse – ohne dass eine Anordnung des Auftraggebers hierfür ursächlich ist – begründen einen Vergütungsanpassungsanspruch nach
§ 2 Abs. 5 VOB/B jedoch nicht.

Deshalb kann beispielsweise ein Auftragnehmer keine Mehrkosten deshalb durchsetzen, weil er zur Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1,5 m beim Transport seiner Mitarbeiter zur Baustelle mehr Fahrzeuge einsetzen muss.

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