PROF. DR. RAUCH & PARTNER
KANZLEI FÜR BAU-, ARCHITEKTEN- UND VERGABERECHT

Aktuelles aus dem Vergaberecht

1.) Neue Schwellenwerte

Seit dem 01.01.2018 gelten neue Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren. Die Schwellenwerte sind unmittelbar anzuwenden, einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf es nicht, da aufgrund der dynamischen Verweisung in den Vergabeverordnungen die Schwellenwerte unmittelbar gelten. Die neuen Schwellenwerte betragen:

  • Liefer- und Dienstleistungen: aktuell 221.000 € (bisher 209.000 €)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge
    (Sektorenbereich, Verteidigung/Sicherheit): aktuell 443.000 € (bisher 418.000 €)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge
    (Obere und Oberste Bundesbehörden): aktuell 144.000 € (bisher 135.000 €)
  • Bauaufträge: aktuell 5.548.000 € (bisher 5.225.000 €)

Die Schwellenwerte für die sozialen und andere Besondere Dienstleistungen wurden nicht verändert und betragen bei Aufträgen im Sektorenbereich 1.000.000 € und bei sonstigen Aufträgen 750.000 €.


2.) Einführung der UVgO für staatliche Auftraggeber

Mit der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesens (VVöA) vom 14.11.2017 wurde die UVgO für staatliche Auftraggeber verbindlich eingeführt.

Für kommunale Auftraggeber wird die Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich geändert werden, dies wird sich jedoch noch etwas verzögern, da die dazu erforderlichen Änderungen des § 31 KommHV-Kameralistik und des § 30 KommHV-Doppik noch nicht abgeschlossen sind. Aktuell ändert sich somit an dem bisherigen Rechtsstand für kommunale Auftraggeber noch nichts. Außerdem soll die vergleichbare Bekanntmachung, die sich in Vorbereitung befindet, keine Pflicht zur Anwendung der UVgO vorsehen, sondern auch nur die Anwendung der UVgO empfehlen (wie dies auch bei der VOL/A stattfand). Die bevorzugten-Richtlinien (öABevR) sowie die Mittelstandsrichtlinien öffentliches Auftragswesen (öAMstR) traten zum 01.01.2018 außer Kraft. Aus diesem Grund sind die Nr. 2 und 3 der VVöA bereits jetzt auch für kommunale Auftraggeber anzuwenden, wie dies im Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr festgelegt ist. Dies betrifft die Beteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie die Berücksichtigung bevorzugter Bieter.

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